Aktuelles
Satzung
§ 1 Name
Der am 28. Oktober 1988 gegründete Verein führt den Namen „Freie Wähler – Kommunalpolitischer Arbeitskreis Höchst i. Odw.“ Die Kurzform lautet „KAH“. Sitz des Vereins ist Höchst i. Odw. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Hessen der Freien Wähler.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist es, in und für die Gemeinde Höchst i. Odw. einschließlich ihrer Ortsteile kommunalpolitisch tätig zu sein. Der KAH setzt sich zum Ziel, ohne jegliche politische Ideologie als parteiungebundene und –unabhängige Wählergemeinschaft auf örtlicher Ebene eine sachbezogene und im Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner von Höchst i. Odw. liegende Kommunalpolitik zu betreiben und an der Gestaltung des Gemeinwesens aktiv mitzuwirken. (2) Der KAH bekennt sich uneingeschränkt zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und steht auf dem Boden des Grundgesetzes sowie der Verfassung des Landes Hessen. (3) Der KAH nimmt an den Kommunalwahlen in der Gemeinde Höchst i. Odw. teil und stellt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig Wahlvorschläge für die Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte auf, sofern sich hierfür jeweils eine ausreichende Anzahl von Kandidaten findet. Dies gilt auch für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. (4) Der KAH verfolgt keine wirtschaftlichen und auf Gewinn ausgerichtete Interessen, sondern ausschließlich gemeinnützige Ziele. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der KAH den Vereinsgläubigern gegenüber nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des KAH kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dem Antrag Minderjähriger auf Mitgliedschaft müssen die gesetzlichen Vertreter zustimmen. Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmeentscheidung. (2) Wer an der politischen Arbeit des KAH mitwirken will, darf nicht zugleich Mitglied einer anderen Partei oder einer anderen in Konkurrenz zum KAH stehenden Wählergruppierung sein und muss ausdrücklich die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Grundwerte und Ziele des KAH anerkennen. Eine Mitgliedschaft in der Partei Freie Wähler Hessen ist kein Hinderungsgrund für eine Mitgliedschaft im KAH, sofern diese Partei auf Gemeindeebene keine eigenen in Konkurrenz stehenden Wahlvorschläge aufstellt. (3) Die Mitglieder haben Rede-, Antrags-, Vorschlags- und Abstimmungsrecht in der Mitgliederversammlung. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt nach schriftlicher Erklärung zum Jahresende, durch Tod und durch Ausschluss durch den Vorstand. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt oder das Mitglied in eine mit dem KAH konkurrierende Partei 2 oder Wählergruppierung eintritt bzw. für eine solche bei Kommunalwahlen kandidiert. Ein Ausschluss kommt auch in Betracht, wenn das Mitglied mit einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist und keine vom Vorstand aus persönlichen Gründen ausnahmsweise gewährte Entbindung von der Beitragspflicht vorliegt. Der Ausschluss und die hierfür maßgebenden Gründe sind der bzw. dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands, der mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden muss, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, steht der bzw. dem Betroffenen das Recht des Einspruchs zu, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet, sofern der Vorstand seine Entscheidung nicht aufhebt. (5) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand solche Personen ernennen, die das 75. Lebensjahr vollendet und sich um den KAH besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des KAH ist die Mitgliederversammlung. Sie findet in der Regel einmal jährlich statt, mindestens aber einmal in zwei Jahren. Im Übrigen können Mitgliederversammlungen auf Beschluss des Vorstands oder wenn ein Viertel der Mitglieder des KAH eine solche Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragt hat, einberufen werden. (2) Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form an die letzte von dem Mitglied mitgeteilte Post- oder E-MailAdresse. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens zwei Tage vor dem Termin schriftlich vorliegen. Zwischen der Einladung und dem Termin muss mindestens eine Frist von fünf Tagen liegen. Mit der Einberufung zur Mitgliederversammlung sind die zu behandelnden Themen mitzuteilen. (3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere 1. Festlegung der politischen Grundrichtlinien des KAH und der Wahlprogramme, 2. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, 3. Wahl und Entlastung des Vorstands sowie Wahl der Kassenprüfer/innen, 4. Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Beteiligung an Kommunalwahlen, 5. Erlass sowie Änderung der Vereinssatzung. (4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann mit Ausnahme des § 8 nur beschlossen werden, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder dem zu Versammlungsbeginn zustimmt. Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Durchführung von Wahlen kann die Sitzungsleitung auch von einem Vereinsmitglied oder einer/einem als Gast teilnehmenden Dritten übernommen werden, sofern die Mitgliederversammlung dies vor Beginn der Wahlhandlung mit einfacher Mehrheit beschließt. (5) Stimm- und antragsberechtigt sind ausschließlich Mitglieder des KAH im Sinne des § 3. Sofern diese Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt, werden Beschlüsse offen und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande. Bei vereinsinternen Wahlen gilt in diesem Fall das von der bzw. dem Vorsitzenden zu ziehende Los. Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen für Kommunal- und Bürgermeisterwahlen finden indessen uneingeschränkt die einschlägigen Regelungen der Hessischen Gemeindeordnung, des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und der Hessischen Kommunalwahlordnung Anwendung. (6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand der Freien Wähler – Kommunalpolitischer Arbeitskreis Höchst i. Odw. besteht aus der oder dem Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der bzw. dem 3 Schriftführer/in sowie der bzw. dem Kassenwart/in. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand und vertreten den Verein gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerichtlich und außergerichtlich. Ihre persönliche Haftung im Sinne des § 54 BGB ist vollumfänglich ausgeschlossen. Im Innenverhältnis üben die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden aus. Neben dem geschäftsführenden Vorstand gehören weitere von der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer/innen dem erweiterten Vorstand an. Die Zahl der Beisitzer/innen ist jeweils von der Mitgliederversammlung vor der betreffenden Wahlhandlung per Beschluss festzulegen. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds während der Amtszeit kann die nächste Mitgliederversammlung die Nachfolge durch Zuwahl beschließen. (3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Seine Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden angesetzt. Für die Einladungsformalien gelten die Regelungen des § 5 Abs. 2 und 6 entsprechend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der bzw. die Vorsitzende oder eine/r der beiden Stellvertreter/innen, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Ausnahme der Angelegenheit des § 3 Abs. 4 Satz 4 mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem bzw. elektronischem Wege oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. (4) Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. Nachgewiesene Auslagen werden ihnen erstattet.
§ 7 Kassenprüfer
Zwei in der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder zu wählende Kassen-prüfer/innen prüfen die Finanz- und Wirtschaftsführung des Vorstands auf Ordnungsmäßigkeit und erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht. Führt die Prüfung zu keinen Beanstandungen, haben sie dort die Entlastung des Vorstands zu beantragen. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer/innen ist jederzeit zulässig.
§ 8 Satzungsänderungen
Änderungen an dieser Satzung kann die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Diese Angelegenheit muss zur Beratung und Beschlussfassung auf der Tagesordnung stehen; eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung scheidet in diesem Fall aus.
§ 9 Auflösung
(1) Die Auflösung der Freien Wähler – Kommunalpolitischer Arbeitskreis Höchst i. Odw. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, bei der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein müssen. Sind weniger Mitglieder erschienen, ist die Versammlung nicht beschlussfähig. Eine zu einem späteren - mindestens vier Wochen nach dem ersten Termin liegenden - Zeitpunkt zu dem gleichen Zweck einberufene Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig. Die Auflösung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder. (2) Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck über. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§ 10 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 20. Januar 2023 in Kraft.